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AbR 1998/99 Nr. 30

Obwalden · 1998-04-01 · Deutsch OW
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AbR 1998/99 Nr. 30, S. 123: Art. 93 Abs. 3 SchKG Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue Verhältnisse muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Bedeutung der Pfändungsurkunde. Die neue Verfügung über den pfändbaren Betrag kann angefocht

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AbR 1998/99 Nr. 30, S. 123: Art. 93 Abs. 3 SchKG Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue Verhältnisse muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Bedeutung der Pfändungsurkunde. Die neue Verfügung über den pfändbaren Betrag kann angefochten werden. Grundsätzlich beginnt erst mit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung die Beschwerdefrist zu laufen. Entscheid der Obergerichtskommission vom 1. April 1998 Aus den Erwägungen: 1.a) Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Lohnpfändung neuen Verhältnissen an, wenn es während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Diese Regelung ist mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 neu in das SchKG aufgenommen worden. Sie regelt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Anpassung der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt, soweit die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse während der Dauer einer solchen Pfändung geändert haben (vgl. BGE 101 III 68 und 93 III 37). Bei der von Amtes wegen vorgenommenen Änderung des pfändbaren Betrages muss das rechtliche Gehör gewährt werden. Der pfändbare Betrag wird mit einer neuen Verfügung festgelegt, die wie die ursprüngliche Pfändung mit Beschwerde angefochten werden kann (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Bundesblatt Nr. 27, Bd. III, vom 16. Juli 1991, 83; vgl. auch Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, N. 73 zu § 23; BGE 111 III 13 ff., Pra 73/1984, Nr. 224).

b) Eine anfechtbare Verfügung ist grundsätzlich schriftlich zu eröffnen. Wenn auch Doktrin und Praxis bisweilen stillschweigende oder mündliche Verfügungen als anfechtbar bezeichnen, so handelte es sich dabei aber doch meist um zweckbedingte Notbehelfe. So oder anders sollten mündliche Verfügungen aber stets schriftlich bestätigt werden, da die Rechtsmittelfrist für die betroffene Partei in aller Regel erst mit diesem förmlichen Akt der Behörde zu laufen beginnt (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 293 ff., mit Hinweisen; vgl. auch Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Die Schriftlichkeit von Verfügungen sieht schliesslich auch die am 1. April 1998 in Kraft getretene Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 vor (Art. 11). In Bezug auf eine Pfändung verhält es sich so, dass das Mindesterfordernis die mündliche, schriftliche oder allenfalls durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte Mitteilung an den Schuldner ist, dass bestimmte Gegenstände bzw. im vorliegenden Fall Lohnbestandteile gepfändet seien und dass ihm folglich bei Straffolge verboten sei, ohne Bewilligung des Betreibungsamtes über diese Gegenstände zu verfügen. Unterbleibt diese Mitteilung, so liegt überhaupt keine Pfändung vor (vgl. OGKE vom 29. Dezember 1995 i.S. M.B., mit Hinweisen). Die Pfändungsurkunde ist demgegenüber eine öffentliche Urkunde, die den Beweis für die vorgenommene Pfändung schafft. Die Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner ist insbesondere dann wichtig, wenn dieser der Pfändung nicht beigewohnt hat und auch nicht dabei vertreten war. Diesfalls unterliegt er der Verfügungsbeschränkung nämlich erst von diesem Zeitpunkt an. Die Pfändungsurkunde ist das getreue und vollständige Abbild aller mit einer Pfändung verbundenen Amtshandlungen. Sie ist jedoch nicht die Pfändung selbst, sondern nur deren urkundliche Feststellung. Eine mündliche Mitteilung kann folglich zur Bejahung eines entsprechenden rechtmässig erfolgten Pfändungsvollzugs genügen, vorausgesetzt der Schuldner bestreitet dies nicht (OGKE vom 29. Dezember 1995 i.S. M.B.). Was für die Pfändung gilt, muss auch für eine Revision einer Pfändung gelten (vgl. dazu Pra 73/1984, Nr. 224).

2. Im vorliegenden Fall ist aus den Akten keinerlei schriftliche Verfügung mit dem Inhalt einer Änderung der Lohnpfändung vom 11. Juli 1997 ersichtlich. Es befindet sich lediglich ein Computerausdruck vom 9. Februar 1998 mit der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers bei den Akten. Auf Anfrage hin führte der Betreibungsbeamte aus, der Schuldner und Beschwerdeführer sei an diesem Tag bei ihm gewesen und er habe ihm die Existenzminimumberechnung so eröffnet. Am 21. Februar 1998 erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums. Ginge man bei der Zusammenkunft des Betreibungsbeamten mit dem Schuldner vom 9. Februar 1998 betreffend Eröffnung des neu berechneten Existenzminimums von einer ordnungsgemäss eröffneten Verfügung einer Revision der Lohnpfändung aus, so müsste die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 1998 grundsätzlich als verspätet bezeichnet werden. Der Betreibungsbeamte erklärte auf telefonische Anfrage hin nämlich, dass er keine bestätigende Verfügung oder korrigierte Pfändungsurkunde mehr zustellen werde. In der Regel kann der Betroffene jedoch damit rechnen, dass ihm anschliessend an eine mündliche Eröffnung einer Verfügung eine abgeänderte Urkunde oder mindestens eine schriftliche Bestätigung zugestellt wird, die dann erst die Rechtsmittelfrist auslöst. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich deshalb, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten, zumal auch unklar und kaum nachweisbar ist, ob der Betreibungsbeamte hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Revision der Lohnpfändung mündlich ordnungsgemäss eröffnet hat. Hinsichtlich der Pfändungsabänderung selbst werden die Ausführungen des Betreibungsbeamten vom Beschwerdeführer hingegen nicht bestritten; vielmehr geht dieser sinngemäss auch von einer solchen aus, sodass die Revision mündlich als erfolgt bezeichnet werden darf und damit ein Anfechtungsobjekt gegeben ist. Der Betreibungsbeamte wird hiermit jedoch dazu eingeladen, in Zukunft vorzugsweise mit schriftlichen Verfügungen, allenfalls mit schriftlichen Bestätigungen zu arbeiten. Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt auch aus Rechtssicherheitsgründen. Der Betreibungsbeamte führte anlässlich der telefonischen Anfrage aus, er werde nurmehr eine neue Anzeige an die Arbeitgeberin zustellen. Da eine solche Anzeige jedoch keine gegenüber dem Schuldner und Beschwerdeführer erlassene und von diesem anfechtbare Verfügung, sondern lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG darstellt, kann dagegen kein Rechtsmittel mehr erhoben werden. Eine solche Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer Pfändung oder einer Revision einer Pfändung (vgl. Pra 73 1984, Nr. 224, mit Hinweis). de| fr | it Schlagworte schriftlichkeit betreibungsbeamter schuldner lohnpfändung pfändungsurkunde beschwerdeführer betreibungsamt existenzminimum berechnung telefon dauer lediger schuldbetreibungs- und konkursrecht beschwerdefrist entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.34 SchKG: Art.93 Art.99 Praxis (Pra) 73 Nr.224 Leitentscheide BGE 93-III-33 S.37 111-III-13 101-III-68 AbR 1998/99 Nr. 30